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§ 36 Verordnung betreffend die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) - Beitragsfähige Arbeiten

Gewährung von Finanzhilfen
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§ 36 Denkmalpflegeverordnung, DPV · Beitragsfähige Arbeiten

1. Beitragsfähig sind Arbeiten, die für die Erhaltung der schutzwürdigen Substanz erforderlich sind.

2. Die Arbeiten müssen von entsprechend ausgewiesenen Unternehmen fachgerecht und kostengünstig geplant und ausgeführt werden.

3. Von der Gewährung von Finanzhilfen ausgenommen sind Arbeiten, die im Zeitpunkt der Gesuchstellung bereits begonnen oder ausgeführt worden sind.

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