497.110
DPVRCM
CH-BS
§ 34 Verordnung betreffend die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) - Verhältnis zu anderen Erlassen
Gewährung von Finanzhilfen
§ 34 Denkmalpflegeverordnung, DPV · Verhältnis zu anderen Erlassen
1. Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die Gewährung von Finanzhilfen im Bereich Denkmalschutz, soweit diese nicht durch die Richtlinien der Kommission für Denkmalsubventionen geregelt ist.