Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
497.110 DPVRCM CH-BS

§ 34 Verordnung betreffend die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) - Verhältnis zu anderen Erlassen

Gewährung von Finanzhilfen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (47 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 34 Denkmalpflegeverordnung, DPV · Verhältnis zu anderen Erlassen

1. Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die Gewährung von Finanzhilfen im Bereich Denkmalschutz, soweit diese nicht durch die Richtlinien der Kommission für Denkmalsubventionen geregelt ist.

← § 33 Denkmalpflegeverordnung, DPV Verordnung betreffend die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) - Geltungsbereich § 35 Denkmalpflegeverordnung, DPV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →