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§ 3 Verordnung betreffend die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) - Spezielle Zuständigkeit in der Schonzone

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Denkmalpflegeverordnung, DPV · Spezielle Zuständigkeit in der Schonzone

1. Die Zulässigkeit von Veränderungen in der Stadt- und Dorfbild-Schonzone beurteilen die nach dem Bau- und Planungsrecht für die Beurteilung der Gestaltung von Bauten und Anlagen zuständigen Kommissionen gestützt auf die Bestimmung über die Gestaltung von Bauten und Anlagen, die Zonenvorschriften und gegebenenfalls das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung.

2. Bei Fällen von grosser Tragweite oder grundsätzlicher Natur sind ihre Beurteilungen von der Kantonalen Denkmalpflege zu visieren.

3. Ist die Kantonale Denkmalpflege mit der Beurteilung der zuständigen Kommission nicht einverstanden, nimmt sie selbst Stellung zuhanden des Bau- und Gastgewerbeinspektorats bzw. der Allmendverwaltung. Ihre Stellungnahme geht derjenigen der Kommission vor.

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