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§ 27 Verordnung betreffend die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) - Öffentlichkeit des Inventars

Inventar
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§ 27 Denkmalpflegeverordnung, DPV · Öffentlichkeit des Inventars

1. Das Inventar wird bei der Kantonalen Denkmalpflege, beim Bau- und Gastgewerbeinspektorat und bei Objekten auf Gemeindegebiet in der jeweiligen Gemeindekanzlei öffentlich aufgelegt.

2. Es ist samt Inventarblättern mittels direktem elektronischen Zugriff öffentlich zugänglich. Ausgenommen sind Unterlagen, welche die Privatsphäre betreffen, beispielsweise Raumbücher, Pläne oder Fotografien.

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