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§ 26 Verordnung betreffend die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) - Aufhebung oder Abänderung der Eintragung

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§ 26 Denkmalpflegeverordnung, DPV · Aufhebung oder Abänderung der Eintragung

1. Bei Aufhebungen oder Abänderungen richtet sich das Verfahren analog nach der Erstellung.

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