497.110
DPVRCM
CH-BS
§ 24 Verordnung betreffend die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) - Erstellung
Inventar
§ 24 Denkmalpflegeverordnung, DPV · Erstellung
1. Die Kantonale Denkmalpflege erstellt im Einvernehmen mit dem Denkmalrat das Inventar gemäss § 24a des Gesetzes und revidiert es periodisch.
2. Sie legt Eintragungen der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Bau- und Verkehrsdepartements zur Genehmigung vor.