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§ 24 Verordnung betreffend die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) - Erstellung

Inventar
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§ 24 Denkmalpflegeverordnung, DPV · Erstellung

1. Die Kantonale Denkmalpflege erstellt im Einvernehmen mit dem Denkmalrat das Inventar gemäss § 24a des Gesetzes und revidiert es periodisch.

2. Sie legt Eintragungen der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Bau- und Verkehrsdepartements zur Genehmigung vor.

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