§ 23 Verordnung betreffend die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) - Zulässigkeit
§ 23 Denkmalpflegeverordnung, DPV · Zulässigkeit
1. Veränderungen an einem eingetragenen Denkmal sind zulässig, wenn sie den Denkmalcharakter nicht beeinträchtigen. Dies ist dann der Fall, wenn sie mit dem festgelegten Schutzumfang vereinbar sind.
2. Im Übrigen beurteilt die Kantonale Denkmalpflege Veränderungen insbesondere auf Basis folgender Kriterien
1. Schutzwürdigkeit der von der beantragten Veränderung betroffenen Substanz;
2. Interesse der Eigentümerschaft an der beantragten Veränderung;
3. allfälliges öffentliches Interesse an der beantragten Veränderung, beispielsweise bei Energiesparmassnahmen;
4. Bedeutung der beantragten Veränderung für die Weiternutzung des Denkmals;
5. Auswirkungen der beantragten Veränderung auf den Denkmalcharakter, insbesondere das Verhältnis der von der Veränderung betroffenen Teile zum charakteristischen Altbestand;
6. Reversibilität der beantragten Veränderung;
7. restaurativer Umgang mit der schutzwürdigen Substanz.