497.110
DPVRCM
CH-BS
§ 22 Verordnung betreffend die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) - Vorgängige Information und Beratung
Veränderungen an eingetragenen Denkmälern
§ 22 Denkmalpflegeverordnung, DPV · Vorgängige Information und Beratung
1. Beabsichtigt die Eigentümerschaft eines eingetragenen Denkmals eine Veränderung am Denkmal, informiert sie die Kantonale Denkmalpflege möglichst frühzeitig, jedenfalls vor Einreichen eines entsprechenden Gesuchs.
2. Die Kantonale Denkmalpflege berät die Eigentümerschaft.