497.110
DPVRCM
CH-BS
§ 21 Verordnung betreffend die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) - Bewilligungspflicht
Veränderungen an eingetragenen Denkmälern
§ 21 Denkmalpflegeverordnung, DPV · Bewilligungspflicht
1. Für jede Veränderung an einem eingetragenen Denkmal hat die Eigentümerschaft dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat bzw. der Allmendverwaltung ein entsprechendes Gesuch einzureichen.
2. Bedarf die Veränderung keiner Baubewilligung, leitet das Bau- und Gastgewerbeinspektorat bzw. die Allmendverwaltung das Gesuch an die Kantonale Denkmalpflege zur direkten Erledigung weiter.