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§ 21 Verordnung betreffend die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) - Bewilligungspflicht

Veränderungen an eingetragenen Denkmälern
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§ 21 Denkmalpflegeverordnung, DPV · Bewilligungspflicht

1. Für jede Veränderung an einem eingetragenen Denkmal hat die Eigentümerschaft dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat bzw. der Allmendverwaltung ein entsprechendes Gesuch einzureichen.

2. Bedarf die Veränderung keiner Baubewilligung, leitet das Bau- und Gastgewerbeinspektorat bzw. die Allmendverwaltung das Gesuch an die Kantonale Denkmalpflege zur direkten Erledigung weiter.

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