497.110
DPVRCM
CH-BS
§ 20 Verordnung betreffend die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) - Öffentlichkeit des Denkmalverzeichnisses
Eintragung ins Denkmalverzeichnis - Gemeinsame Bestimmungen
§ 20 Denkmalpflegeverordnung, DPV · Öffentlichkeit des Denkmalverzeichnisses
1. Zum gleichen Zeitpunkt veranlasst das Justiz- und Sicherheitsdepartement die Aufnahme des geschützten Objekts ins Denkmalverzeichnis.
2. Das Denkmalverzeichnis ist samt Unterschutzstellungsverträgen und -verfügungen mittels direktem elektronischen Zugriff öffentlich zugänglich. Ausgenommen sind Unterlagen, welche die Privatsphäre betreffen, beispielsweise Raumbücher, Pläne oder Fotografien.