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§ 20 Verordnung betreffend die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) - Öffentlichkeit des Denkmalverzeichnisses

Eintragung ins Denkmalverzeichnis - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 20 Denkmalpflegeverordnung, DPV · Öffentlichkeit des Denkmalverzeichnisses

1. Zum gleichen Zeitpunkt veranlasst das Justiz- und Sicherheitsdepartement die Aufnahme des geschützten Objekts ins Denkmalverzeichnis.

2. Das Denkmalverzeichnis ist samt Unterschutzstellungsverträgen und -verfügungen mittels direktem elektronischen Zugriff öffentlich zugänglich. Ausgenommen sind Unterlagen, welche die Privatsphäre betreffen, beispielsweise Raumbücher, Pläne oder Fotografien.

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