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§ 2 Verordnung betreffend die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) - Allgemeine Zuständigkeit

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Denkmalpflegeverordnung, DPV · Allgemeine Zuständigkeit

1. Das Bau- und Verkehrsdepartement ist das für die Fragen der Denkmalpflege zuständige Departement. Die Kantonale Denkmalpflege ist das zuständige Amt. Bei Fragen der Gartendenkmalpflege zieht sie die Stadtgärtnerei bei.

2. Dem Bau- und Verkehrsdepartement steht als beratendes Organ der Denkmalrat zur Seite.

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