497.110
DPVRCM
CH-BS
§ 2 Verordnung betreffend die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) - Allgemeine Zuständigkeit
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Denkmalpflegeverordnung, DPV · Allgemeine Zuständigkeit
1. Das Bau- und Verkehrsdepartement ist das für die Fragen der Denkmalpflege zuständige Departement. Die Kantonale Denkmalpflege ist das zuständige Amt. Bei Fragen der Gartendenkmalpflege zieht sie die Stadtgärtnerei bei.
2. Dem Bau- und Verkehrsdepartement steht als beratendes Organ der Denkmalrat zur Seite.