497.110
DPVRCM
CH-BS
§ 18 Verordnung betreffend die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) - Verfahren nach Erlass einer vorsorglichen Massnahme
Eintragung ins Denkmalverzeichnis - Eintragung durch Verfügung
§ 18 Denkmalpflegeverordnung, DPV · Verfahren nach Erlass einer vorsorglichen Massnahme
1. Erfolgt das Verfahren auf Eintragung durch Verfügung nach Erlass einer vorsorglichen Massnahme, werden alle Stellungnahmen parallel eingeholt.
2. Die Frist zur Stellungnahme beträgt vier Wochen und ist nicht erstreckbar.
3. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den §§ 12 bis 17.