497.110
DPVRCM
CH-BS
§ 16 Verordnung betreffend die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) - Mitteilung des Beschlusses und Publikation
Eintragung ins Denkmalverzeichnis - Eintragung durch Verfügung
§ 16 Denkmalpflegeverordnung, DPV · Mitteilung des Beschlusses und Publikation
1. Die Staatskanzlei teilt den Beschluss des Regierungsrates mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung der Eigentümerschaft schriftlich mit.
2. Die Staatskanzlei veröffentlicht den Beschluss über die Eintragung mit Rechtsmittelbelehrung im Kantonsblatt.