497.110
DPVRCM
CH-BS
§ 14 Verordnung betreffend die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) - Einholung weiterer Stellungnahmen
Eintragung ins Denkmalverzeichnis - Eintragung durch Verfügung
§ 14 Denkmalpflegeverordnung, DPV · Einholung weiterer Stellungnahmen
1. Sobald die Stellungnahme der Eigentümerschaft vorliegt, stellt die Kantonale Denkmalpflege dem Präsidialdepartement (Kantons- und Stadtentwicklung, Abteilung Kultur/Archäologische Bodenforschung), dem Finanzdepartement (Immobilien Basel-Stadt) und bei Objekten auf Gemeindegebiet der betroffenen Gemeinde alle Verfahrensunterlagen zu und lädt sie zur Stellungnahme ein.
2. Die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme beträgt zwei Monate.