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§ 14 Verordnung betreffend die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) - Einholung weiterer Stellungnahmen

Eintragung ins Denkmalverzeichnis - Eintragung durch Verfügung
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§ 14 Denkmalpflegeverordnung, DPV · Einholung weiterer Stellungnahmen

1. Sobald die Stellungnahme der Eigentümerschaft vorliegt, stellt die Kantonale Denkmalpflege dem Präsidialdepartement (Kantons- und Stadtentwicklung, Abteilung Kultur/Archäologische Bodenforschung), dem Finanzdepartement (Immobilien Basel-Stadt) und bei Objekten auf Gemeindegebiet der betroffenen Gemeinde alle Verfahrensunterlagen zu und lädt sie zur Stellungnahme ein.

2. Die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme beträgt zwei Monate.

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