497.110
DPVRCM
CH-BS
§ 13 Verordnung betreffend die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) - Einholung der Stellungnahme der Eigentümerschaft
Eintragung ins Denkmalverzeichnis - Eintragung durch Verfügung
§ 13 Denkmalpflegeverordnung, DPV · Einholung der Stellungnahme der Eigentümerschaft
1. Das Bau- und Verkehrsdepartement stellt der betroffenen Eigentümerschaft das Antragsbegehren des Denkmalrates sowie alle weiteren Verfahrensunterlagen zu und setzt ihr Frist zur schriftlichen Stellungnahme.
2. Sind Staatsliegenschaften betroffen, nimmt das Finanzdepartement (Immobilien Basel-Stadt) Stellung. Es entscheidet über den Einbezug der Nutzerin oder des Nutzers der betroffenen Liegenschaft.