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§ 12 Verordnung betreffend die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) - Antrag des Denkmalrates

Eintragung ins Denkmalverzeichnis - Eintragung durch Verfügung
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§ 12 Denkmalpflegeverordnung, DPV · Antrag des Denkmalrates

1. Kann der Schutz eines Denkmals weder vertraglich noch planerisch sichergestellt werden, legt die Kantonale Denkmalpflege das Geschäft dem Denkmalrat vor.

2. Der Denkmalrat prüft das Geschäft und unterbreitet der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Bau- und Verkehrsdepartements gegebenenfalls ein Antragsbegehren mit Schutzumfang.

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