497.110
DPVRCM
CH-BS
§ 11 Verordnung betreffend die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) - Erlass eines Bebauungsplans auf Antrag der Kantonalen Denkmalpflege
Eintragung ins Denkmalverzeichnis - Eintragung durch Bebauungsplan
§ 11 Denkmalpflegeverordnung, DPV · Erlass eines Bebauungsplans auf Antrag der Kantonalen Denkmalpflege
1. Die Kantonale Denkmalpflege kann nach Rücksprache mit dem Denkmalrat der zuständigen planenden Behörde beantragen, zum Schutz von Denkmälern, insbesondere Ensembles, einen Bebauungsplan auszuarbeiten.
2. Die planende Behörde und die Kantonale Denkmalpflege erarbeiten die entsprechenden Planentwürfe und die dazugehörenden Berichte und Erläuterungen gemeinsam.
3. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Bau- und Planungsgesetz.