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§ 9 Gesetz über den Denkmalschutz - Meldepflicht bei Funden

Denkmäler
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§ 9 Gesetz über den Denkmalschutz · Meldepflicht bei Funden

1. Funde von Denkmälern oder Teilen davon sind dem zuständigen Amt unverzüglich zu melden

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