497.100
CH-BS
§ 8 Gesetz über den Denkmalschutz - Baugeschichtliche und archäologische Untersuchungen
Denkmäler
§ 8 Gesetz über den Denkmalschutz · Baugeschichtliche und archäologische Untersuchungen
1. Wird durch Bauten oder Einrichtungen ein Denkmal betroffen, so hat der Eigentümer die notwendigen Untersuchungen in vertretbarem Rahmen zu dulden. Das Gleiche gilt, wenn bei einem Bauvorhaben archäologische oder naturgeschichtliche Funde von erheblichem wissenschaftlichem Wert zu erwarten sind.
2. Können sich der Eigentümer und das zuständige Amt nicht einigen, so trifft das zuständige Departement die notwendigen Massnahmen.