497.100
CH-BS
§ 7 Gesetz über den Denkmalschutz - Besichtigungsrecht
Denkmäler
§ 7 Gesetz über den Denkmalschutz · Besichtigungsrecht
1. Die zuständige Behörde ist befugt, Denkmäler zu besichtigen.
2. Der Eigentümer ist vorgängig zu benachrichtigen.