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§ 7 Gesetz über den Denkmalschutz - Besichtigungsrecht

Denkmäler
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§ 7 Gesetz über den Denkmalschutz · Besichtigungsrecht

1. Die zuständige Behörde ist befugt, Denkmäler zu besichtigen.

2. Der Eigentümer ist vorgängig zu benachrichtigen.

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