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CH-BS
§ 6 Gesetz über den Denkmalschutz - Grundsatz: Erhaltung und Sicherung
Denkmäler
§ 6 Gesetz über den Denkmalschutz · Grundsatz: Erhaltung und Sicherung
1. Denkmäler sind zu erhalten. Ihre kulturellen, geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Werte sind zu erforschen und, wenn möglich, in ihrem gewachsenen Zusammenhang zu sichern.
2. Bei der Anwendung der Schutzbestimmungen ist den Bedürfnissen des Eigentümers Rechnung zu tragen, soweit sie den Charakter des Denkmals nicht beeinträchtigen.
3. Bei sakralen Gebäuden sind die Bedürfnisse der Religionsgemeinschaften im Einvernehmen mit deren Behörden zu berücksichtigen.
4. Über alle Entscheide und Massnahmen im Bereich der Denkmalpflege sind die Eigentümer und allfällige weitere Betroffene zu informieren.