§ 5 Gesetz über den Denkmalschutz - Begriff des Denkmals
§ 5 Gesetz über den Denkmalschutz · Begriff des Denkmals
1. Denkmäler sind Einzelwerke, Ensembles und deren Reste, die wegen ihres kulturellen, geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Wertes erhaltenswürdig sind.
2. Als solche kommen namentlich in Betracht
1. öffentliche und private Bauwerke, wie Kirchen, Wohn- und Geschäftshäuser, Arbeitersiedlungen, Gaststätten, Fabriken, technische Anlagen, Befestigungsanlagen;
2. Hof-, Park-, Garten- und andere Grünanlagen;
3. Strassenzüge, Plätze und Häusergruppen, die in ihrer Gesamtheit schützenswert sind;
4. Fassaden und Dächer sowie Weg-, Gassen-, Strassen- und Platzbeläge;
5. einzelne Objekte, wie Mark- und Grenzsteine, Brunnen, Grabmäler, Erinnerungsmale, Beleuchtungseinrichtungen;
6. Bauteile und Zubehör, wie Orgeln, Glocken, Kanzeln, Taufsteine, Epitaphien, Türen und Tore, Treppenanlagen, Böden, Getäfer, Bänke, Gestühle, Stukkaturen, Öfen, Beschläge, Gitterwerk, Inschriften, Malereien, Skulpturen, Wappen, Schilder und Verzierungen;
7. archäologische und naturgeschichtliche Funde und Fundkomplexe von erheblichem wissenschaftlichem Wert.