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CH-BS
§ 4 Gesetz über den Denkmalschutz - Zuständige Ämter
Organisation
§ 4 Gesetz über den Denkmalschutz · Zuständige Ämter
1. Die fachtechnische Betreuung der Denkmäler sowie die Aufsicht über die Einhaltung der im Rahmen dieses Gesetzes angeordneten Schutzbestimmungen sind Aufgabe der für die Denkmalpflege und für die archäologische Bodenforschung zuständigen Ämter.
1bis. Durch sachdienliche Öffentlichkeitsarbeit fördern sie die Wertschätzung des Denkmalschutzes in der Bevölkerung und schaffen Verständnis bei den betroffenen Eigentümerschaften für Schutzwürdigkeit und Erhalt der Denkmäler sowie für den nachhaltigen Umgang mit archäologischen und naturgeschichtlichen Fundstellen.
2. Die Organisation und weitere Aufgaben und Befugnisse werden vom Regierungsrat auf dem Verordnungswege festgelegt.