497.100
CH-BS
§ 3a Gesetz über den Denkmalschutz - Aufgaben der Kommission für Bodenfunde
Organisation
§ 3a Gesetz über den Denkmalschutz · Aufgaben der Kommission für Bodenfunde
1. Der Kommission für Bodenfunde obliegen insbesondere folgende Aufgaben
1. fachliche Aufsicht über das für die kantonale Archäologie zuständige Amt;
2. Antragstellung an das zuständige Departement auf Eintragung von archäologischen und naturgeschichtlichen Denkmälern, bzw. auf Abänderung oder Aufhebung einer Eintragung im Verzeichnis durch Verfügung des Regierungsrates;
3. Stellungnahme an das zuständige Departement bei Aufhebungen von Eintragungen im Denkmalverzeichnis;
4. Mitwirkung bei wichtigen Vertragsverhandlungen und bei der Stellungnahme zu wichtigen Baugesuchen und Änderungen, welche Denkmäler betreffen.