497.100
CH-BS
§ 35 Gesetz über den Denkmalschutz - Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
§ 35 Gesetz über den Denkmalschutz · Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und erwächst mit Eintritt der Rechtskraft in Wirksamkeit, § 20 des Gesetzes erst nach Genehmigung durch den Schweizerischen Bundesrat.