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§ 35 Gesetz über den Denkmalschutz - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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§ 35 Gesetz über den Denkmalschutz · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und erwächst mit Eintritt der Rechtskraft in Wirksamkeit, § 20 des Gesetzes erst nach Genehmigung durch den Schweizerischen Bundesrat.

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