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497.100 CH-BS

§ 34 Gesetz über den Denkmalschutz - Verordnungskompetenz des Regierungsrates

Schlussbestimmungen
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§ 34 Gesetz über den Denkmalschutz · Verordnungskompetenz des Regierungsrates

1. Der Regierungsrat erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen.

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