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497.100 CH-BS

§ 33 Gesetz über den Denkmalschutz - Änderung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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§ 33 Gesetz über den Denkmalschutz · Änderung bisherigen Rechts

1. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Erlasse geändert

2. Folgende Erlasse werden auf einen vom Regierungsrat noch zu bestimmenden Zeitpunkt ausser Kraft gesetzt

a) Gesetz über dringliche Massnahmen zur Milderung der Wirtschaftskrise im Kanton Basel-Stadt vom 11. September 1936.

b) Gesetz betreffend Beiträge an die Sanierung schützenswerter Bauwerke vom 16. Januar 1975.

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