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§ 32 Gesetz über den Denkmalschutz - Übergangsbestimmung

Schlussbestimmungen
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§ 32 Gesetz über den Denkmalschutz · Übergangsbestimmung

1. Die am 7. Februar 1945 erlassene Bekanntmachung über den Schutz geschichtlich oder künstlerisch wertvoller Einzelbauten wird als Denkmalverzeichnis im Sinne dieses Gesetzes weitergeführt.

2. Die Eigentümer der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geschützten Liegenschaften können vom Kanton die Übernahme der geschützten Liegenschaften gemäss § 45 Abs. 2 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch in der Fassung vom 7. Februar 1945 verlangen. Der Anspruch ist innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.

3. Will der Kanton das Grundstück nicht übernehmen und verpflichtet sich ein Dritter, das unter Schutz gestellte Grundstück zu übernehmen, so darf der Kanton die Übernahme nicht verweigern; der Regierungsrat kann dem Dritten das Enteignungsrecht erteilen.

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