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§ 31 Gesetz über den Denkmalschutz - Pflichten der Gemeinden

Rechte und Pflichten der Gemeinden
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§ 31 Gesetz über den Denkmalschutz · Pflichten der Gemeinden

1. Der Regierungsrat kann die Gemeinden zur Leistung von angemessenen Beiträgen an die Kosten verpflichten, die für die Denkmalpflege im Gemeindegebiet aufgewendet werden.

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