497.100
CH-BS
§ 30 Gesetz über den Denkmalschutz - Rechte der Gemeinden
Rechte und Pflichten der Gemeinden
§ 30 Gesetz über den Denkmalschutz · Rechte der Gemeinden
1. In den Gemeinden ist der Gemeinderat mitwirkende Behörde.
2. Eintragungen im Denkmalverzeichnis, bzw. Aufhebungen oder Abänderungen einer Eintragung und Erlasse vorsorglicher Verfügungen, welche Denkmäler auf Gemeindegebiet betreffen, sind ihm zur Stellungnahme vorzulegen.
3. Er kann bei den zuständigen kantonalen Behörden für Denkmäler, die auf Gemeindegebiet liegen, die Eintragung im Denkmalverzeichnis, die Aufhebung oder Abänderung einer Eintragung und den Erlass einer vorsorglichen Verfügung beantragen.
4. Liegt Gefahr im Verzug, so kann eine vorsorgliche Verfügung ohne Mitwirkung des Gemeinderates erlassen werden.
5. Der Gemeinderat ist in diesen Angelegenheiten rekursberechtigt.