Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
497.100 CH-BS

§ 30 Gesetz über den Denkmalschutz - Rechte der Gemeinden

Rechte und Pflichten der Gemeinden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (40 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 30 Gesetz über den Denkmalschutz · Rechte der Gemeinden

1. In den Gemeinden ist der Gemeinderat mitwirkende Behörde.

2. Eintragungen im Denkmalverzeichnis, bzw. Aufhebungen oder Abänderungen einer Eintragung und Erlasse vorsorglicher Verfügungen, welche Denkmäler auf Gemeindegebiet betreffen, sind ihm zur Stellungnahme vorzulegen.

3. Er kann bei den zuständigen kantonalen Behörden für Denkmäler, die auf Gemeindegebiet liegen, die Eintragung im Denkmalverzeichnis, die Aufhebung oder Abänderung einer Eintragung und den Erlass einer vorsorglichen Verfügung beantragen.

4. Liegt Gefahr im Verzug, so kann eine vorsorgliche Verfügung ohne Mitwirkung des Gemeinderates erlassen werden.

5. Der Gemeinderat ist in diesen Angelegenheiten rekursberechtigt.

← § 29 Gesetz über den Denkmalschutz Ziel und Zweck § 31 Gesetz über den Denkmalschutz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →