Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
497.100 CH-BS

§ 3 Gesetz über den Denkmalschutz - Aufgaben des Denkmalrates

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (40 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Gesetz über den Denkmalschutz · Aufgaben des Denkmalrates

1. Dem Denkmalrat obliegen insbesondere folgende Aufgaben

1. fachliche Aufsicht über das für die Denkmalpflege zuständige Amt;

2. Antragstellung an das zuständige Departement auf Eintragung von Denkmälern, bzw. auf Abänderung oder Aufhebung einer Eintragung im Verzeichnis durch Verfügung des Regierungsrates;

3. Stellungnahme an das zuständige Departement bei Aufhebungen von Eintragungen im Denkmalverzeichnis;

4. Mitwirkung bei wichtigen Vertragsverhandlungen und bei der Stellungnahme zu wichtigen Baugesuchen und Änderungen, welche Denkmäler betreffen.

← § 2a Gesetz über den Denkmalschutz Ziel und Zweck § 3a Gesetz über den Denkmalschutz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →