497.100
CH-BS
§ 2a Gesetz über den Denkmalschutz - Kommission für Bodenfunde
Organisation
§ 2a Gesetz über den Denkmalschutz · Kommission für Bodenfunde
1. Für Fragen die kantonale Archäologie betreffend wird dem zuständigen Departement die Kommission für Bodenfunde beigegeben.
2. Die Kommission für Bodenfunde besteht aus sieben Mitgliedern. Der Regierungsrat wählt auf Antrag des zuständigen Departements die Präsidentin oder den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission.
3. Der Regierungsrat bestimmt, wer den Sitzungen der Kommission für Bodenfunde mit beratender Stimme beiwohnen kann.