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§ 29 Gesetz über den Denkmalschutz - Private Organisationen

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§ 29 Gesetz über den Denkmalschutz · Private Organisationen

1. Private Organisationen im Kanton, die sich statutengemäss seit mindestens fünf Jahren der Denkmalpflege, der Archäologie oder ähnlichen idealen Zielen widmen, sind rekursberechtigt.

2. Die rekursberechtigten Organisationen werden vom Regierungsrat auf dem Verordnungsweg bezeichnet.

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