497.100
CH-BS
§ 28 Gesetz über den Denkmalschutz - Verwaltungsgerichtsrekurs
Rechtsmittel
§ 28 Gesetz über den Denkmalschutz · Verwaltungsgerichtsrekurs
1. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtes richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege. Das Verwaltungsgericht entscheidet auch über die Angemessenheit einer Verfügung.