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§ 28 Gesetz über den Denkmalschutz - Verwaltungsgerichtsrekurs

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§ 28 Gesetz über den Denkmalschutz · Verwaltungsgerichtsrekurs

1. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtes richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege. Das Verwaltungsgericht entscheidet auch über die Angemessenheit einer Verfügung.

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