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§ 27 Gesetz über den Denkmalschutz - Verwaltungsrekurs

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§ 27 Gesetz über den Denkmalschutz · Verwaltungsrekurs

1. Für die Anfechtung von Verfügungen und Entscheiden gelten die Vorschriften des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz).

2. Gegen Verfügungen im Baubewilligungsverfahren kann nach den für das Baurekursverfahren geltenden Bestimmungen an die Baurekurskommission rekurriert werden.

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