497.100
CH-BS
§ 27 Gesetz über den Denkmalschutz - Verwaltungsrekurs
Rechtsmittel
§ 27 Gesetz über den Denkmalschutz · Verwaltungsrekurs
1. Für die Anfechtung von Verfügungen und Entscheiden gelten die Vorschriften des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz).
2. Gegen Verfügungen im Baubewilligungsverfahren kann nach den für das Baurekursverfahren geltenden Bestimmungen an die Baurekurskommission rekurriert werden.