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§ 25 Gesetz über den Denkmalschutz - Enteignung

Durchführung des Gesetzes
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§ 25 Gesetz über den Denkmalschutz · Enteignung

1. Dem Kanton steht das Enteignungsrecht gemäss Enteignungsgesetz zu, wenn und soweit der Zweck dieses Gesetzes nicht auf andere Weise verwirklicht werden kann.

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