497.100
CH-BS
§ 25 Gesetz über den Denkmalschutz - Enteignung
Durchführung des Gesetzes
§ 25 Gesetz über den Denkmalschutz · Enteignung
1. Dem Kanton steht das Enteignungsrecht gemäss Enteignungsgesetz zu, wenn und soweit der Zweck dieses Gesetzes nicht auf andere Weise verwirklicht werden kann.