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§ 24 Gesetz über den Denkmalschutz - Vorsorgliche Massnahmen

Durchführung des Gesetzes
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§ 24 Gesetz über den Denkmalschutz · Vorsorgliche Massnahmen

1. Das zuständige Departement kann zum Schutze eines gefährdeten Denkmals die notwendigen vorsorglichen Verfügungen treffen.

2. Die vorsorgliche Massnahme fällt dahin, wenn eine einvernehmliche Lösung nicht gelingt und das zuständige Departement dem Regierungsrat nicht innert einem Jahr nach Scheitern der Vertragsverhandlungen die Eintragung in das Denkmalverzeichnis beantragt.

3. Innerhalb weiterer drei Monate hat der Regierungsrat über die Eintragung Beschluss zu fassen.

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