497.100
CH-BS
§ 23 Gesetz über den Denkmalschutz - Materielle Enteignung
Spezielle Schutzarten - Eintragung in das Denkmalverzeichnis
§ 23 Gesetz über den Denkmalschutz · Materielle Enteignung
1. Sofern die Eintragung einer Liegenschaft in das Denkmalverzeichnis den Eigentümer wie eine Enteignung trifft, gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes.