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§ 23 Gesetz über den Denkmalschutz - Materielle Enteignung

Spezielle Schutzarten - Eintragung in das Denkmalverzeichnis
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§ 23 Gesetz über den Denkmalschutz · Materielle Enteignung

1. Sofern die Eintragung einer Liegenschaft in das Denkmalverzeichnis den Eigentümer wie eine Enteignung trifft, gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes.

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