§ 22 Gesetz über den Denkmalschutz - Aufhebung oder Abänderung der Eintragung
§ 22 Gesetz über den Denkmalschutz · Aufhebung oder Abänderung der Eintragung
1. Eine Eintragung im Denkmalverzeichnis kann aufgehoben oder abgeändert werden, wenn die Gründe, die zur Eintragung des Denkmals in das Verzeichnis führten, nicht mehr gegeben oder wesentlich verändert sind, oder wenn überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses dies verlangen.
2. Das Verfahren richtet sich analog nach dem Eintragungsverfahren.
3. Die Aufhebung oder Abänderung kann vom zuständigen Amt eingeleitet oder von der Eigentümerschaft eines eingetragenen Denkmals beim zuständigen Amt beantragt werden.
4. Vor der Aufhebung einer Eintragung ist die Stellungnahme des Denkmalrates bzw. der Kommission für Bodenfunde einzuholen.
5. Erfolgt die Aufhebung aufgrund eines Bauvorhabens, so darf sie erst unmittelbar vor Baubeginn vorgenommen werden.