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§ 20 Gesetz über den Denkmalschutz - Anmerkung im Grundbuch

Spezielle Schutzarten - Eintragung in das Denkmalverzeichnis
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§ 20 Gesetz über den Denkmalschutz · Anmerkung im Grundbuch

1. Für Grundstücke, auf denen sich eingetragene Denkmäler befinden, ist gemäss Art. 962 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Grundbuch die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung «Denkmalschutz» anzumerken.

2. Die Eintragung und Löschung solcher Anmerkungen erfolgen auf Antrag des zuständigen Departementes durch das Grundbuchamt.

3. Das Grundbuchamt teilt Handänderungen an Grundstücken, für die eine solche Anmerkung eingetragen ist, dem zuständigen Amt mit.

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