497.100
CH-BS
§ 2 Gesetz über den Denkmalschutz - Denkmalrat
Organisation
§ 2 Gesetz über den Denkmalschutz · Denkmalrat
1. Für Fragen der Denkmalpflege wird dem zuständigen Departement der Denkmalrat beigegeben.
2. Der Denkmalrat besteht aus sieben Mitgliedern. Bei Denkmälern, die auf Gemeindegebiet liegen, wird er um eine Vertretung der betroffenen Gemeinde erweitert.
3. Der Regierungsrat wählt auf Antrag des zuständigen Departements die Präsidentin oder den Präsidenten und die Mitglieder des Denkmalrates. Die Gemeindevertretung wählt der Regierungsrat auf Antrag der betroffenen Gemeinde. Bei der Wahl sind die fachlich und kulturell interessierten Kreise angemessen zu berücksichtigen.
4. Der Regierungsrat bestimmt, wer den Sitzungen des Denkmalrates mit beratender Stimme beiwohnen kann.