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§ 19 Gesetz über den Denkmalschutz - Einbezug der Umgebung

Spezielle Schutzarten - Eintragung in das Denkmalverzeichnis
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§ 19 Gesetz über den Denkmalschutz · Einbezug der Umgebung

1. Eingetragene Denkmäler dürfen durch bauliche Veränderungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden. Als Umgebung gilt der nähere Sichtbereich des Denkmals.

2. Baugesuche, welche Liegenschaften in der Umgebung von eingetragenen Denkmälern betreffen, sind vom Bauinspektorat dem zuständigen Amt zur Stellungnahme zu unterbreiten. Diese Stellungnahme ist für das Bauinspektorat verbindlich.

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