497.100
CH-BS
§ 18 Gesetz über den Denkmalschutz - Baugesuche und sonstige Veränderungen
Spezielle Schutzarten - Eintragung in das Denkmalverzeichnis
§ 18 Gesetz über den Denkmalschutz · Baugesuche und sonstige Veränderungen
1. Der Eigentümer eines eingetragenen Denkmals hat von allen beabsichtigten Veränderungen am Denkmal rechtzeitig dem zuständigen Amt Kenntnis zu geben.
2. Bedarf die Veränderung keiner Baubewilligung, ist sie jedoch für den Wert und das Aussehen des Denkmals wesentlich, so bedarf sie der Bewilligung des zuständigen Amtes.
3. Bei Veränderungen, die einer Baubewilligung bedürfen, ist beim Bauinspektorat ein Baubegehren einzureichen. Dieses unterbreitet das Begehren dem zuständigen Amt zur Stellungnahme. Die Anordnungen des zuständigen Amtes sind für das Bauinspektorat verbindlich.
4. Das zuständige Amt beaufsichtigt die Bau- oder sonstigen Arbeiten.