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§ 17 Gesetz über den Denkmalschutz - Wirkung der Eintragung

Spezielle Schutzarten - Eintragung in das Denkmalverzeichnis
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§ 17 Gesetz über den Denkmalschutz · Wirkung der Eintragung

1. Eingetragene Denkmäler sind vom Eigentümer so zu unterhalten, dass ihr Bestand dauernd gesichert bleibt. Schäden, die den Bestand bedrohen oder das Aussehen beeinträchtigen, sind im Einvernehmen mit dem zuständigen Amt unverzüglich zu beheben.

2. An einem eingetragenen Denkmal oder an einer Liegenschaft in der Umgebung eines eingetragenen Denkmals dürfen Aufschriften, Reklameeinrichtungen oder ähnliche Anlagen nur mit Genehmigung des zuständigen Amtes angebracht werden. Bestehende Aufschriften, Reklameeinrichtungen oder Radio- und Fernsehantennen, die verunstaltend wirken, sind auf Veranlassung des zuständigen Amtes zu entfernen.

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