497.100
CH-BS
§ 16a Gesetz über den Denkmalschutz - Eintragung durch Bebauungsplan
Spezielle Schutzarten - Eintragung in das Denkmalverzeichnis
§ 16a Gesetz über den Denkmalschutz · Eintragung durch Bebauungsplan
1. Die Eintragung eines Denkmals ins Denkmalverzeichnis kann im Rahmen eines Bebauungsplanes beschlossen werden.
2. Im Bebauungsplan wird insbesondere der Umfang des Schutzes festgelegt.
3. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bau- und Planungsgesetzes.