§ 16 Gesetz über den Denkmalschutz - Eintragung durch Verfügung
§ 16 Gesetz über den Denkmalschutz · Eintragung durch Verfügung
1. Der Regierungsrat beschliesst auf Antrag des zuständigen Departements die Eintragung eines Denkmals in das Denkmalverzeichnis, wenn
a) überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses dies verlangen, und
b) ein gleichwertiger Schutz des Denkmals nicht auf andere Weise, insbesondere durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Eigentümerschaft, sichergestellt werden kann.
2. In der Verfügung wird insbesondere der Umfang des Schutzes festgelegt.
3. Die Eigentümerin oder der Eigentümer ist vor dem Beschluss über die Eintragung anzuhören.
4. Der Beschluss des Regierungsrats ist im Kantonsblatt zu veröffentlichen und der Eigentümerschaft begründet und schriftlich mitzuteilen. Die Publikation und die Mitteilung haben eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.