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§ 14 Gesetz über den Denkmalschutz - Verzeichnis

Spezielle Schutzarten - Eintragung in das Denkmalverzeichnis
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§ 14 Gesetz über den Denkmalschutz · Verzeichnis

1. Für besonders erhaltenswürdige Denkmäler wird ein Denkmalverzeichnis angelegt. Für die in diesem Verzeichnis eingetragenen Denkmäler gelten zusätzlich die Bestimmungen dieses Abschnittes (§§ 14-23).

2. Die Eintragung ins Verzeichnis erfolgt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag, durch Verfügung oder mittels Bebauungsplan.

3. Das Denkmalverzeichnis ist zu veröffentlichen.

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