497.100
CH-BS
§ 14 Gesetz über den Denkmalschutz - Verzeichnis
Spezielle Schutzarten - Eintragung in das Denkmalverzeichnis
§ 14 Gesetz über den Denkmalschutz · Verzeichnis
1. Für besonders erhaltenswürdige Denkmäler wird ein Denkmalverzeichnis angelegt. Für die in diesem Verzeichnis eingetragenen Denkmäler gelten zusätzlich die Bestimmungen dieses Abschnittes (§§ 14-23).
2. Die Eintragung ins Verzeichnis erfolgt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag, durch Verfügung oder mittels Bebauungsplan.
3. Das Denkmalverzeichnis ist zu veröffentlichen.