497.100
CH-BS
§ 13 Gesetz über den Denkmalschutz - Schutzzone und Schonzone
Spezielle Schutzarten - Zonen
§ 13 Gesetz über den Denkmalschutz · Schutzzone und Schonzone
1. In der Stadt- und Dorfbild-Schutzzone sind die nach aussen sichtbare historisch oder künstlerisch wertvolle Substanz und der entsprechende Charakter der bestehenden Bebauung zu erhalten. Fassaden, Dächer und Brandmauern dürfen nicht abgebrochen werden.
2. In der Stadt- und Dorfbild-Schonzone darf der nach aussen sichtbare historische oder künstlerische Charakter der bestehenden Bebauung nicht beeinträchtigt werden; insbesondere sollen Baukubus und Massstäblichkeit gewahrt bleiben.
3. Im Übrigen gelten die Zonenvorschriften des Bau- und Planungsgesetzes.