497.100
CH-BS
§ 12 Gesetz über den Denkmalschutz - Richtlinien der Finanzierung
Denkmäler
§ 12 Gesetz über den Denkmalschutz · Richtlinien der Finanzierung
1. Die Finanzierung des Beitragswesens erfolgt aus allgemeinen Staatsmitteln.
2. Die zur Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Erhaltung und Restaurierung von Denkmälern erforderlichen Mittel können jährlich in einem Gesamtbetrag oder für mehrere Jahre in Form von Rahmenkrediten angefordert werden. Die Bewilligung der Kredite erfolgt im ordentlichen Verfahren.