497.100
CH-BS
§ 10 Gesetz über den Denkmalschutz - Vorentscheid
Denkmäler
§ 10 Gesetz über den Denkmalschutz · Vorentscheid
1. Wird durch Bauten oder Einrichtungen ein Denkmal betroffen oder sind bei einem Bauvorhaben archäologische oder naturgeschichtliche Funde von erheblichem wissenschaftlichem Wert zu erwarten, so kann der Eigentümer einen Vorentscheid verlangen. In seinem Gesuch hat er die zur Abklärung der Fragen der Denkmalpflege, des Stadt- und Dorfbildschutzes und der Archäologie notwendigen Angaben zu machen. Die Einzelheiten des Verfahrens regelt die Bauverordnung.